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Gemeinschaft bestimmte Grenzen überschreitet und wenn mindestens zwei der beteiligten Unternehmen ihren ausschließlichen oder wesentlichen Tätigkeitsbereich jeweils in einem anderen Mitgliedstaat haben oder wenn die beteiligten Unternehmen ihre Geschäfte zwar überwiegend in ein und demselben Mitgliedstaat abwickeln, aber wenigstens eines von ihnen in erheblichem Umfang in mindestens einem anderen Mitgliedstaat tätig ist . Dasselbe gilt für Zusammenschlüsse von Unternehmen, die ihren Haupttätigkeitsbereich nicht in der Gemeinschaft haben, dort jedoch in erheblichem Umfang tätig sind .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.