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17 . Um eine wirksame Überwachung zu gewährleisten, sind die Unternehmen zu verpflichten, Zusammenschlüsse von gemeinschaftsweiter Bedeutung vorher anzumelden; deren Vollzug muß für einen begrenzten Zeitraum ausgesetzt bleiben, wobei die Möglichkeit vorzubehalten ist, diese Aussetzung zu verlängern oder erforderlichenfalls von ihr abzusehen . Im Interesse der Rechtssicherheit ist die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zu schützen, soweit dies erforderlich ist .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.