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21 . Die Kommission muß für die Zwecke dieser Verordnung und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitwirkung der Mitgliedstaaten erhalten; sie muß ferner über die Befugnis verfügen, um die zur Beurteilung von Zusammenschlüssen erforderlichen Auskünfte zu verlangen und die dafür erforderlichen Nachprüfungen vorzunehmen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.