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23 . Der Begriff des Zusammenschlusses ist so zu definieren, daß er nur Handlungen erfasst, die zu einer dauerhaften Veränderung der Struktur der beteiligten Unternehmen führen; daher sind von der Anwendung dieser Verordnung diejenigen Handlungen auszuschließen, die eine Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezwecken oder bewirken; derartige Handlungen müssen aufgrund der einschlägigen Vorschriften der Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 85 oder 86 des Vertrages geprüft werden . Diese Unterscheidung ist insbesondere vorzunehmen, wenn es um die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen geht .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.