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( 1 ) Die Bestimmungen dieses Titels gelten für den Fall, daß ein Unternehmen von einer in einem Mitgliedstaat befindlichen Niederlassung aus eine Verpflichtung in einem anderen Mitgliedstaat eingeht . ( 2 ) Diese Bestimmungen gelten für _ die Versicherungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Ersten Richtlinie; _ die Geschäfte im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstaben a ) und b ) der Ersten Richtlinie . ( 3 ) Diese Bestimmungen gelten nicht für die Geschäfte und Einrichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c ), d ) und e ), nach Artikel 1 Absatz 3 sowie nach den Artikeln 2, 3 und 4 der Ersten Richtlinie . ( 4 ) Ein Unternehmen kann Verpflichtungen in einem anderen Mitgliedstaat nur eingehen, wenn es in dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung für die gleiche Art von Verpflichtung nach Artikel 6 der Ersten Richtlinie zugelassen ist .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.