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Artikel 13

( 1 ) Die im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs eingegangenen Verpflichtungen unterliegen Artikel 14, wenn sich der Versicherungsnehmer auf eigene Initiative an das Unternehmen wendet, damit dieses die Verpflichtung eingeht . Der Versicherungsnehmer gilt als Initiator, _ wenn zum einen der Vertrag von beiden Parteien in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Unternehmens oder aber von jeder Partei in dem Staat, in dem sie niedergelassen ist bzw . in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, geschlossen wird und zum anderen das Unternehmen den Kontakt zu dem Versicherungsnehmer weder durch einen Versicherungsvermittler oder eine beauftragte Person noch mittels einer persönlich an den Versicherungsnehmer gerichteten Werbeaktion in dem Staat, in dem dieser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, hergestellt hat; _ wenn sich der Versicherungsnehmer an einen Vermittler wendet, der in dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, und der die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ) der Richtlinie 77/92/EWG ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, definierte Berufstätigkeit ausübt, um Auskünfte über die Versicherungsverträge einzuholen, die von Unternehmen angeboten werden, die in anderen Mitgliedstaaten als dem niedergelassen sind, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder um über diesen Vermittler bei einem dieser Unternehmen schriftlich eine Verpflichtung einzugehen . In diesem Fall unterzeichnet der Versicherungsnehmer eine Erklärung des im Anhang unter Buchstabe A festgelegten Inhalts, die den entsprechenden Auftrag enthält . ( 2 ) Bevor eine Verpflichtung in den Fällen des Absatzes 1 erster und zweiter Gedankenstrich eingegangen wird, unterzeichnet der Versicherungsnehmer eine Erklärung des im Anhang unter Buchstabe B festgelegten Inhalts, wonach er davon Kenntnis nimmt, daß diese Verpflichtung den Aufsichtsregeln des Mitgliedstaats der Niederlassung unterliegt, der die Verpflichtung eingeht .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.