Artikel 14
( 1 ) Jeder Mitgliedstaat, in dessen Gebiet ein Unternehmen nach Maßgabe des Artikels 13 Verpflichtungen durch Dienstleistungen eingehen will, verlangt, daß das Unternehmen folgendes Verfahren einhält : a ) Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Sitzes, wonach es für alle seine Tätigkeiten über die Mindestsolvabilitätsspanne nach Artikel 19 der Ersten Richtlinie verfügt und nach der Zulassung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausserhalb des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein darf; b ) Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung, worin die Versicherungszweige angegeben sind, die das betreffende Unternehmen betreiben darf, und mit der zugleich bestätigt wird, daß diese Behörden keine Einwände dagegen erheben, daß das Unternehmen eine Dienstleistungstätigkeit ausübt; c ) Angaben über die Art der Verpflichtungen, die das Unternehmen in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung eingehen will . Das Verfahren des Unterabsatzes 1 wird nicht angewendet, wenn eine Tätigkeit, die unter diese Richtlinie fällt, im Mitgliedstaat der Verpflichtung nicht der Aufsicht der für die Überwachung der privaten Versicherungen zuständigen Verwaltunsbehörden unterliegt . ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat sieht einen Rechtsbehelf gegen jedwede Ablehnung der Gewährung der Bescheinigung nach Absatz 1 Buchstabe a ) oder b ) vor . ( 3 ) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit ab dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem die Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung nachweislich im Besitz der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen sind . ( 4 ) Der vorliegende Artikel gilt auch, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet in Unternehmen durch Dienstleistungen Verpflichtungen nach anderen als den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten eingehen will, den Zugang zu dieser Tätigkeit nicht von einer behördlichen Zulassung abhängig macht . ( 5 ) Die Mitgliedstaaten können dem Versicherungsnehmer nicht verbieten, eine Verpflichtung einzugehen, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der Niederlassung zulässig ist, sofern sie nicht gegen die im Mitgliedstaat der Dienstleistung geltenden Bestimmungen über die öffentliche Ordnung verstösst .
← art_13__para · All articles · art_14__para →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.