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Artikel 16

In den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist vorzusehen, daß ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen dort im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus mindestens folgende Verpflichtungen eingehen kann : _ Verpflichtungen im Sinne von Artikel 10, wenn sie nach den Modalitäten des Artikels 13 eingegangen werden, _ Verpflichtungen im Sinne von Artikel 10, die nach anderen als den in Artikel 13 vorgesehenen Modalitäten eingegangen werden und unter Versicherungszweige fallen, für die das im ersten Mitgliedstaat niedergelassene Unternehmen nach Artikel 6 der Ersten Richtlinie dort nicht zugelassen ist . Falls hingegen dieses Unternehmen im letztgenannten Fall diese Zulassung besitzt, kann der erste Mitgliedstaat diesen Dienstleistungsverkehr untersagen .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.