Artikel 18
( 1 ) Die Unternehmen, die gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Ersten Richtlinie die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten mit der Ausübung der in Artikel 1 der Ersten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten kumulieren, dürfen für einen der in der Ersten Richtlinie genannten Versicherungszweige Verpflichtungen nur im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 13 der vorliegenden Richtlinie eingehen . Sie dürfen auch Verpflichtungen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 12 eingehen, sofern dies zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie oder zu einem späteren Zeitpunkt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der Dienstleistung zulässig ist; sie dürfen dies in den übrigen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1995 . ( 2 ) Dieser Artikel wird im Lichte des von der Kommission gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Ersten Richtlinie erstellten Berichts überprüft .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.