Artikel 20
( 1 ) Ein Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt, hat den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung alle zur Anwendung dieses Artikels angeforderten Unterlagen vorzulegen, soweit auch ein dort niedergelassenes Unternehmen hierzu verpflichtet ist . ( 2 ) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats feststellen, daß ein im Gebiet dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen erbringendes Unternehmen die in demselben Mitgliedstaat für das Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordern sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeit abzustellen . ( 3 ) Wenn das Unternehmen der in Absatz 2 genannten Aufforderung nicht nachkommt, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung dies den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Niederlassung mit . Diese treffen die zweckdienlichen Maßnahmen, damit das Unternehmen diese Unregelmässigkeit abstellt . Die Art dieser Maßnahmen wird den Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung mitgeteilt . Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung können sich auch an die zuständigen Behörden des Sitzes des Versicherungsunternehmens wenden, wenn die Dienstleistungen von einer Zweigniederlassung oder Agentur aus erbracht werden . ( 4 ) Verletzt das Unternehmen trotz der Maßnahmen des Mitgliedstaats der Niederlassung _ oder wenn sich die Maßnahmen als unzureichend erweisen oder der betreffende Staat keine Maßnahmen getroffen hat _ weiterhin die in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung geltenden Rechtsvorschriften, so kann dieser nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörden des Niederlassungsstaats entsprechende Maßnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern, und, soweit unbedingt erforderlich, das Unternehmen daran hindern, weitere Verpflichtungen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs in seinem Gebiet einzugehen . Bei im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach anderen Modalitäten als denjenigen des Artikels 13 eingegangenen Verpflichtungen umfassen diese Maßnahmen auch den Entzug der Zulassung nach Artikel 12 . Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die für diese Maßnahmen erforderlichen Zustellungen in ihrem Gebiet ermöglicht werden . ( 1 ) ABl . Nr . L 26 vom 31 . 1 . 1977, S . 14 . ( 5 ) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet begangene Unregelmässigkeiten zu ahnden . ( 6 ) Wenn das Unternehmen, das gegen die Rechtsvorschriften verstossen hat, in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung über eine Niederlassung verfügt oder Vermögensgegenstände besitzt, können dessen Aufsichtsbehörden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die für diesen Verstoß vorgesehenen Sanktionen an dieser Niederlassung bzw . an diesen Vermögensgegenständen vollstrecken . ( 7 ) Gemäß den Absätzen 2 bis 6 ergriffene Maßnahmen, die Sanktionen oder Beschränkungen für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, sind hinreichend zu begründen und den betreffenden Unternehmen bekanntzugeben . Gegen sie kann in dem Mitgliedstaat, in dem sie getroffen wurden, ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden . ( 8 ) Sind Maßnahmen im Rahmen von Artikel 24 der Ersten Richtlinie getroffen worden, so werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung von den Behörden, die sie ergriffen haben, darüber unterrichtet; sie treffen, wenn es sich dabei um Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 des genannten Artikels handelt, die nötigen Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der Versicherten . Bei Wiederruf der Zulassung nach Artikel 26 der Ersten Richtlinie werden die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung davon unterrichtet; sie treffen entsprechende Maßnahmen, damit die betreffende Niederlassung nicht weitere Versicherungsverträge im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs im Gebiet dieses Mitgliedstaats abschließt . ( 9 ) Die Kommission unterbreitet dem Rat alle zwei Jahre einen Bericht, aus dem die Zahl und die Art der Fälle hervorgehen, in denen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Ablehnung der Zulassung gemäß Artikel 12 bekanntgegeben oder Maßnahmen gemäß Absatz 4 getroffen wurden . Die Mitgliedstaaten arbeiten dabei mit der Kommission zusammen, indem sie ihr die zur Erstellung diese Berichts erforderlichen Angaben übermitteln .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.