Artikel 21
Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus einem im Wege des Dienstleistungsverkehrs geschlossenen Versicherungsvertrag genauso zu erfuellen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, ohne daß hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen ein Unterschied gemacht wird .
← art_20__para · All articles · art_21__para →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.