Artikel 24
( 1 ) Ist für die Dienstleistung eine Zulassung durch den Mitgliedstaat der Dienstleistung erforderlich, so werden die Höhe der technischen Rückstellungen einschließlich der mathematischen Rückstellungen und die Regeln bezueglich der Beteiligung an den Gewinnen und an den Rückkauf - und Umwandlungswerten für die betreffenden Verträge unter der Kontrolle dieses Mitgliedstaats nach dessen Regeln oder andernfalls nach der dort bestehenden Praxis festgelegt . Die Bedeckung dieser Rückstellungen durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte sowie deren Belegenheit und die Anwendung der Regeln für die Gewinnbeteiligung und die Rückkauf - und Umwandlungswerte unterliegen der Aufsicht dieses Mitgliedstaats nach seinen Regeln oder seiner Praxis . ( 2 ) In allen anderen Fällen werden diese verschiedenen Geschäfte unter der Kontrolle des Mitgliedstaats der Niederlassung nach dessen Regeln oder Praxis durchgeführt . ( 3 ) Der Mitgliedstaat der Niederlassung trägt dafür Sorge, daß die Rückstellungen, die sich auf die Gesamtheit der Verträge beziehen, die das Unternehmen durch die betreffenden Niederlassung abschließt, ausreichend hoch und durch gleichwertige und kongrünte Vermögenswerte abgedeckt sind . ( 4 ) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall tauschen der Mitgliedstaat der Niederlassung und der Mitgliedstaat der Dienstleistung alle für die Erfuellung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Informationen aus .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.