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Unbeschadet einer späteren Harmonisierung unterliegen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossene Versicherungsbeträge ausschließlich den indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e ) eingegangen worden ist, auf Versicherungsprämien erhoben werden, sowie in Spanien den gesetzlich festgelegten Zusatzabgaben für das "Consorcio de Compensacion de Seguros", damit dieses seine Aufgabe in bezug auf die Kompensation von Verlusten, die sich aus unvorhergesehenen Ereignissen in diesem Mitgliedstaat ergeben, erfuellen kann . Die geltende Steuerregelung wird durch das auf den Versicherungsvertrag nach Artikel 4 anwendbare Recht nicht berührt . Vorbehaltlich einer späteren Harmonisierung wendet jener Mitgliedstaat auf die Unternehmen, die Dienstleistungen in seinem Gebiet einbringen, die einzelstaatlichen Bestimmungen an, mit denen die Erhebung der indirekten Steuern und steuerähnlichen Abgaben, die nach Absatz 1 fällig sind, sichergestellt werden soll . TITEL IV Übergangsbestimmungen

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.