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Artikel 28

Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng miteinander zusammen, um die Überwachung der in der Ersten Richtlinie genannten Versicherungen und Geschäfte in der Gemeinschaft zu erleichtern . Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Hauptschwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieser Richtlinie ergeben, unter anderem über diejenigen, die entstehen, wenn ein Mitgliedstaat feststellt, daß Versicherungstätigkeiten im Sinne der Ersten Richtlinie auf Kosten der in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen in anomalem Umfang auf in angrenzenden Gebieten gelegene Agenturen und Zweigniederlassungen übertragen werden . Die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten prüfen diese Schwierigkeiten so schnell wie möglich, um eine angemessene Lösung zu finden . Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Rat entsprechende Vorschläge .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.