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Im Sinne dieser Richtlinie gilt als a ) Erste Richtlinie die Richtlinie 79/267/EWG; b ) Unternehmen : _ für die Anwendung der Titel I und II : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 oder Artikel 27 der Ersten Richtlinie erhalten hat; _ für die Anwendung der Titel III und IV : jedes Unternehmen, das eine behördliche Zulassung nach Artikel 6 der genannten Richtlinie erhalten hat; c ) Niederlassung : der Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Artikels 3; d ) Verpflichtung : die Verpflichtung, die in einer der in Artikel 1 der Ersten Richtlinie genannten Formen von Versicherungen oder Geschäften konkret zum Ausdruck kommt; e ) Mitgliedstaat der Verpflichtung : der Mitgliedstaat, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich die Niederlassung dieser juristischen Person befindet, auf die sich der Vertrag bezieht; f ) Mitgliedstaat der Niederlassung : der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, welches die Verpflichtung eingeht; g ) Mitgliedstaat der Dienstleistung : der Mitgliedstaat der Verpflichtung, wenn die Verpflichtung von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen eingegangen wird; h ) Mutterunternehmen : die Mutterunternehmen nach Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG ( 1 ); i ) Tochterunternehmen : die Tochterunternehmen nach Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.