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Dem Artikel 23 der Ersten Richtlinie wird folgender Absatz hinzugefügt : "( 3 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, damit die Versicherungsaufsichtsbehörden über die Befugnisse und Mittel verfügen, die zur Überwachung der Tätigkeit der in ihrem Gebiet niedergelassenen Versicherungsunternehmen _ einschließlich der ausserhalb dieses Gebiets ausgeuebten Tätigkeiten _ gemäß den Richtlinien des Rates über diese Tätigkeiten und im Hinblick auf deren Anwendung erforderlich sind . Diese Befugnisse und Mittel müssen den zuständigen Aufsichtsbehörden insbesondere die Möglichkeit geben, _ sich eingehend über die Lage des Unternehmens und seine gesamten Tätigkeiten zu unterrichten, insbesondere : _ durch Einholung von Auskünften oder Anforderung von Versicherungsunterlagen, _ durch örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Unternehmens; _ alle Maßnahmen dem Unternehmen gegenüber zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der Geschäftsbetrieb mit den Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen jeweils in den Mitgliedstaaten zu beachten hat, und insbesondere mit dem Tätigkeitsprogramm _ sofern es weiterhin verbindlich ist _ in Einklang bleibt und Mißstände, die eine Gefährdung der Versicherteninteressen darstellen, vermieden oder beseitigt werden; _ die Anwendung der von den Aufsichtsbehörden verlangten Maßnahmen, wenn notwendig, zwangsweise durchzusetzen, gegebenenfalls durch Einschaltung der Gerichte . Die Mitgliedstaaten können auch die Möglichkeit vorsehen, daß die Aufsichtsbehörden alle Auskünfte über die von den Versicherungsvertretern gehaltenen Verträge einholen ."

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.