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( 1 ) Artikel 25 der Ersten Richtlinie wird aufgehoben . ( 2 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen, für die dieser Staat derjenige der Verpflichtung ist, ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt . ( 3 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt . ( 4 ) Jeder Mitgliedstaat ermächtigt unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in demselben Mitgliedstaat niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigen, daß es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt und in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Bedingungen nach den Artikeln 11, 12, 14 und 16 erfuellt . ( 5 ) In den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen genehmigen die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, die Übertragung nach Zustimmung der Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats der Dienstleistung . ( 6 ) Ermächtigt ein Mitgliedstaat unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen die in seinem Gebiet niedergelassenen Unter nehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Dienstleistung niedergelassen ist, so vergewissert er sich, daß nachstehende Bedingungen erfuellt sind : _ die Aufsichtsbehörden des Mitgliedstaats, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, bescheinigen, daß dieses unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt; _ der Mitgliedstaat, in dem das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, ist hiermit einverstanden; _ das übernehmende Unternehmen erfuellt in dem Mitgliedstaat der Dienstleistung die Bedingungen nach den Artikeln 11, 12, 14 und 16, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats sehen die Möglichkeit einer solchen Übertragung vor und der betreffende Mitgliedstaat ist mit der Übertragung einverstanden . ( 7 ) Die nach diesem Artikel genehmigte Übertragung wird in dem Mitgliedstaat der Verpflichtung unter den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht . Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern, den Versicherten sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt . Diese Bestimmung berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten vorzusehen, daß die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmten Frist nach der Übertragung kündigen können .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.