Artikel 32a
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der Kommission a ) jede Zulassung eines direkten oder indirekten Tochterunternehmens mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt . Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 32b Absatz 6 genannten Ausschuß; b ) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen der Gemeinschaft durch ein solches Mutterunternehmen, durch den dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen desselben wird bzw . das Mutterunternehmen die Kontrolle über das Tochterunternehmen übernimmt . Die Kommission unterrichtet hierüber den in Artikel 32b Absatz 6 genannten Ausschuß . Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Zulassung erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung anzugeben, die die zuständigen Behörden der Kommission zu machen haben .
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.