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Es ist notwendig, den Binnenmarkt im Bereich der Lebensversicherung und der Geschäfte zu entwickeln, die unter die Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5 . März 1979 zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung ( Lebensversicherung ) ( 4 ) ( nachstehend "Erste Richtlinie" genannt ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, fallen . Um dieses Ziel zu erreichen, soll es den Unternehmen mit Geschäftssitz in der Gemeinschaft erleichtert werden, ihre Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten zu erbringen; dadurch wird es den Versicherungsnehmern ermöglicht, sich nicht nur bei in ihrem Land niedergelassenen Unternehmen, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Geschäftssitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind .

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.