preamble_15
Aus praktischen Gründen ist es angezeigt, den Dienstleistungsverkehr unter Berücksichtigung einerseits der Niederlassung des Unternehmens und andererseits des Ortes, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, zu definieren . Deshalb muß auch die Verpflichtung definiert werden . Ferner ist die im Wege einer Niederlassung ausgeuebte Tätigkeit von einer im freien Dienstleistungsverkehr ausgeuebten Tätigkeit abzugrenzen .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.