preamble_17
Den Versicherungsnehmern, die dadurch, daß sie auf eigene Initiative eine Verpflichtung in einem anderen Land eingehen und sich somit unter den Schutz der Rechtsordnung dieses anderen Landes begeben, keinen besonderen Schutz in dem Staat der Verpflichtung benötigen, ist die uneingeschränkte Freiheit bei der Wahl auf einem möglichst breiten Markt für die Lebensversicherung und die unter die Erste Richtlinie fallenden Geschäfte einzuräumen . Andererseits ist den anderen Versicherungsnehmern ein angemessener Schutz zu gewährleisten .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.