preamble_19
Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in der Ersten Richtlinie genannten Tätigkeiten bleiben unterschiedlich . Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden .
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-30 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.