Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission zumindest am Ende eines jeden Quartals binnen eines Monats schriftlich über alle Pflanzenschutzmittel, die nach dieser Richtlinie zugelassen wurden bzw. deren Zulassung zurückgenommen wurde; dabei sind folgende Mindestangaben zu machen: Name bzw. Firmenname des Inhabers der Zulassung, Handelsname des Pflanzenschutzmittels, Art der Zubereitung, Name und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffs, Verwendungszweck(e), vorläufig festgelegte Rückstandshöchstwerte, soweit sie nicht schon durch die Gemeinschaftsregelung vorgeschrieben sind, gegebenenfalls Gründe für die Rücknahme einer Zulassung, die erforderlichen Unterlagen der vorläufig festgesetzten Hoechstmengen für Rückstände. (2) Jeder Mitgliedstaat erstellt jährlich eine Liste der Pflanzenschutzmittel, die in seinem Gebiet zugelassen sind, und leitet diese Liste den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu. Nach dem Verfahren des Artikels 21 wird ein einheitliches Informationssystem eingeführt, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 zu erleichtern. Vorgeschriebene Angaben, Schutz und Vertraulichkeit der Angaben
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-29 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.