lexiara

1.

Auf jeder Verpackung müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein: Handelsname oder Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels; Ansaat oder Pflanzung der zu schützenden Kultur, Ansaat oder Pflanzung nachfolgender Kulturen, Zugang von Menschen oder Tieren, Ernte, Verwendung oder Verbrauch; der betreffenden Kultur nachfolgender Kulturen; b) Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung und die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels sowie, falls nicht identisch, Name und Anschrift der Person, die für die Endverpackung und -kennzeichnung bzw. für die Endkennzeichnung des Pflanzenschutzmittels verantwortlich ist; c) Name und Menge jedes Wirkstoffes, ausgedrückt gemäß Artikel 6 Ansatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 67/548/EWG; der Wirkstoff muß mit dem für ihn in der Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG aufgeführten Namen oder, sofern er dort nicht aufgeführt ist, mit seinem ISO common name bezeichnet werden. Liegt diese Bezeichnung nicht vor, so wird der Wirkstoff mit seiner chemischen Bezeichnung gemäß den IUPAC-Regeln bezeichnet; d) die Nettomenge des Pflanzenschutzmittels, ausgedrückt in gesetzlichen Masseinheiten; e) die Chargennummer der Zubereitung oder eine Angabe, die eine Identitätsfeststellung ermöglicht; f) die in Artikel 6 der Richtlinie 78/631/EWG, insbesondere in Absatz 2 Buchstaben d), g), h) und i) sowie in den Absätzen 3 und 4 jenes Artikels geforderten Angaben sowie Angaben über die erste Hilfe; g) Hinweise auf etwaige besondere Gefahren für Mensch, Tier oder die Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die Anhang IV zu entnehmen sind; h) Sicherheitshinweise für den Schutz von Mensch, Tier oder Umwelt in Form geeigneter Standardsätze, die Anhang V zu entnehmen sind; i) die Art der Wirkung des Pflanzenschutzmittels (z. B. Insektizid, Wachstumsregler, Herbizid usw.); j) die Art der Zubereitung (z. B. Spritzpulver, Emulsionskonzentrat usw.); k) die Anwendungszwecke, für die das Pflanzensschutzmittel zugelassen worden ist, soweit die besonderen Bedingungen in bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt, unter denen das Erzeugnis verwendet bzw. nicht verwendet werden darf; l) Gebrauchsanweisung und Aufwandmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Anwendung gemäß den Bedingungen für die Zulassung; m) gegebenenfalls die Sicherheitswartezeit für jede zwischen Anwendung und n) Hinweise auf gegebenenfalls auftretende Phytotoxizität, Empfindlichkeit bestimmter Sorten und andere unerwünschte mittelbare oder unmittelbare Nebenwirkungen auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse sowie die zu beachtenden Fristen zwischen Anwendung und Ansaat oder Pflanzung oder o) falls ein Merkblatt nach Nummer 2 beigefügt ist; der Satz: "Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen"; p) Anweisungen für die sichere Entsorgung des Pflanzenschutzmittels und der Verpackung; q) das Verfallsdatum bei normaler Lagerung, wenn das gelagerte Pflanzenschutzmittel weniger als zwei Jahre haltbar ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-29 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.