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Die Kommission gewährleistet, daß in geeigneten Fällen im Rahmen des mit Artikel 21 eingesetzten Ausschusses Regelungen zur Koordinierung, Durchführung und Überwachung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfungen sowie zur Auswertung ihrer Ergebnisse getroffen werden. Bei Problemen pflanzengesundheitlicher Art unterrichtet die Kommission den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz. Falls erforderlich, werden spezifische Regelungen erlassen. Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die in Drittländern erzeugt werden, werden in diese Prüfungen einbezogen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.