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Erweist es sich bei einer amtlichen Untersuchung, daß Vermehrungsmaterial oder Pflanzen von Obstarten nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil sie Pflanzenschutzvorschriften nicht erfuellen, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen zur Ausschaltung jeglichen Pflanzenschutzrisikos.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.