(1)
Für jede im Anhang II aufgeführte Gattung oder Art wird nach dem Verfahren des Artikels 22 eine Tabelle in Anhang I aufgestellt, die einen Hinweis auf die in der Richtlinie 77/93/EWG für die betreffenden Gattungen oder Arten festgelegten pflanzengesundheitlichen Anforderungen und Bedingungen enthält und folgendes angibt: die Bedingungen, denen CAC-Material hinsichtlich der Qualität und der Pflanzengesundheit entsprechen muß, insbesondere im Zusammenhang mit dem angewandten Vermehrungssystem, der Reinheit der Aufwüchse und - ausser bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - dem Sortenaspekt, die Bedingungen, denen Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material entsprechen muß, und zwar hinsichtlich der Qualität, der Pflanzengesundheit, der angewandten Prüfverfahren, des/der angewandten Vermehrungssystems/-systeme und - ausser bei Unterlagen, deren Material keiner Sorte angehört - des Sortenaspekts; die Bedingungen, denen gattungs- oder artfremde Unterlagen und sonstige Pflanzenteile entsprechen müssen, um Edelreiser der betreffenden Gattungen oder Arten zu tragen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.