(2)
Wird in der Tabelle auf das Merkmal "virusfrei" ( "vf") und "virusgetestet" ( "vt") im Sinne von Artikel 3 Buchstaben g) und h) verwiesen, so sind die betreffenden Viren und virusartigen Schaderreger in diese Tabelle aufzunehmen. Diese Bestimmung gilt sinngemäß bei einem Hinweis auf eine qualitätsmässige Einstufung bezueglich des Merkmals "frei von anderen Schadorganismen als Viren und virusartigen Schaderregern" oder den Prüfungen zur Ermittlung dieser Schadorganismen. Bei dem in Absatz 1 Buchstabe i) genannten Material wird nicht auf die Merkmale ( "vf") und ( "vt") hingewiesen. Bei dem in Absatz 1 Buchstabe ii) genannten Material wird in den Fällen auf die obigen qualitätsmässigen Einstufungen verwiesen, wo dies für die betreffende Gattung oder Art relevant ist.
← (iii) · All articles · Article 5 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.