lexiara

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Ergeben eigene Prüfungen oder dem Versorger nach Absatz 1 zur Verfügung stehende Informationen, daß einer oder mehrere der in der Richtlinie 77/93/EWG aufgeführten Schadorganismen oder - in grösserer Menge, als normalerweise zur Erfuellung der Normen angenommen wird - der Schadorganismen, die in den Tabellen nach Artikel 4 genannt sind, aufgetreten sind, so unterrichtet der Versorger die zuständige amtliche Stelle unverzueglich davon und führt die von der zuständigen amtlichen Stelle angegebenen Maßnahmen oder jede sonstige Maßnahme durch, die erforderlich ist, um die Gefahr einer Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen zu verringern. Der Versorger führt Buch über jegliches Auftreten von Schadorganismen in seinem Betrieb und über alle im Zusammenhang damit getroffenen Maßnahmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.