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Council Directive 92/34/EEC of 28 April 1992 on the marketing of fruit plant propagating material and fruit plants intended for fruit production · European Union
Ein Versorger wird von der zuständigen amtlichen Stelle zugelassen, wenn festgestellt wurde, daß seine Erzeugungsverfahren und sein Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Art der von ihm durchgeführten Tätigkeiten entspricht. Die Zulassung ist zu erneuern, wenn ein Versorger beschließt, andere als diejenigen Tätigkeiten durchzuführen, für die er zugelassen wurde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.