lexiara

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Die zuständige amtliche Stelle ergreift die notwendigen Maßnahmen, sobald den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. Zu diesem Zweck berücksichtigt sie insbesondere die Ergebnisse etwaiger Überprüfungen gemäß Artikel 7.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.