lexiara

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Die gemäß Absatz 1 genannten Sorten müssen entweder allgemein bekannt und durch die Bestimmungen des Sortenschutzes geschützt bzw. auf freiwilliger Basis oder auf eine andere Weise amtlich eingetragen sein oder in den von den Versorgern geführten Listen mit ihren Beschreibungen und entsprechenden Bezeichnungen aufgeführt sein. Diese Listen müssen auf Verlangen für die zuständige amtliche Stelle des betreffenden Mitgliedstaates zugänglich sein. Jede Sorte muß beschrieben sein und möglichst in allen Mitgliedstaaten entsprechend den international angenommenen Leitlinien dieselbe Bezeichnung tragen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.