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Die Sorten können amtlich eingetragen werden, wenn befunden wurde, daß sie bestimmte, amtlich genehmigte Bedingungen erfuellen, oder wenn zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Sie können ferner amtlich eingetragen werden, wenn ihr Material im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vor dem 1. Januar 1993 in den Verkehr gebracht wurde und sofern zu ihnen eine amtliche Beschreibung vorliegt. Im letztgenannten Fall erlischt die Eintragung spätestens am 30. Juni 2000, es sei denn, die betreffenden Sorten wurden zwischenzeitlich entweder nach dem Verfahren des Artikels 21 bestätigt - mit einer detaillierten Beschreibung, wenn sie in mindestens zwei Mitgliedstaaten amtlich eingetragen wurden, oder gemäß Satz 1 eingetragen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-11-05 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.