lexiara

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Die Mitgliedstaaten, die noch nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, sorgen dafür, daß diese Maßnahmen spätestens zum 15. Juni 1993 in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzueglich von den innerstaatlichen Vorschriften in Kenntnis, die sie erlassen haben, um der vorliegenden Richtlinie nachzukommen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.