b)
bei Anwendung des Chloridverfahrens: "feste Abfälle": unlösliche Erzrückstände, die bei dem Herstellungsverfahren vom Chlor nicht aufgeschlossen werden; Metallchloride und Metallhydroxide (Filtrationsrückstände), die in fester Form bei der Herstellung von Titantetrachlorid anfallen; Koksrückstände, die bei der Herstellung von Titantetrachlorid anfallen; "stark saure Abfälle": Abfälle, die mehr als 0,5 % freie Salzsäure und verschiedene Schwermetalle enthalten (1); "behandelte Abfälle": Filtersalze, Schlämme und fluessige Abfälle, die bei der Behandlung (Konzentrierung oder Neutralisierung) von stark sauren Abfällen anfallen und verschiedene Schwermetalle enthalten, nicht jedoch neutralisierte und gefilterte bzw. geklärte Abfälle, die Schwermetalle nur in Spuren enthalten und die vor Verdünnung einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweisen; "schwach saure Abfälle": Waschwässer, Kühlwässer, Kondensate und sonstige Schlämme und fluessige Abfälle ausser den in den vorstehenden Definitionen eingeschlossenen, die 0,5 % oder weniger freie Salzsäure enthalten; "neutralisierte Abfälle": jede Flüssigkeit, die einen pH-Wert von mehr als 5,5 aufweist, Schwermetalle nur in Spuren enthält und unmittelbar durch Filtern oder Klären aus stark oder schwach sauren Abfällen gewonnen wird, nachdem diese einer Behandlung zur Verringerung des Säure- und Schwermetallgehalts unterzogen worden sind; "Staub": alle Arten von Staub aus Produktionsanlagen, insbesondere Erz-, Pigment- und Koksstaub; "Chlor": gasförmiges Chlor aus den verschiedenen Stufen des Herstellungsverfahrens;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.