Artikel 4
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Einleitung von Abfällen in oberirdische Binnengewässer, innere Küstengewässer, das Küstenmeer und die hohe See untersagt wird: für feste Abfälle, stark saure Abfälle und behandelte Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden: ab 15. Juni 1993 in alle obengenannten Gewässer; für feste und stark saure Abfälle aus bestehenden Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden: ab 15. Juni 1993 in alle obengenannten Gewässer.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.