Artikel 6
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Einleitung von Abfällen nach Maßgabe folgender Bestimmungen begrenzt wird: im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden: Die Einleitung schwach saurer Abfälle und neutralisierter Abfälle in alle Gewässer wird ab 31. Dezember 1993 für die gesamten Sulfate (d. h. alle SO4-Ionen in der freien Schwefelsäure und den Metallsulfaten) auf einen Hoechstwert von 800 kg pro Tonne erzeugtes Titandioxid begrenzt; im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden: Die Einleitung schwach saurer Abfälle, behandelter Abfälle und neutralisierter Abfälle in alle Gewässer wird ab 15. Juni 1993 für die gesamten Chloride (d. h. alle Cl-Ionen in der freien Salzsäure und den Metallchloriden) auf die folgenden Hoechstwerte pro Tonne erzeugtes Titandioxid begrenzt: 130 kg bei Verwendung von natürlichem Rutil, 228 kg bei Verwendung von synthetischem Rutil, 450 kg bei Verwendung von Schlacke ("slag"). Wenn eine Anlage mehr als eine Art Erz verwendet, gelten die Werte proportional zu der Menge dieser verwendeten Erze.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.