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Artikel 7

Ausser im Fall von oberirdischen Binnengewässern können die Mitgliedstaaten den in Artikel 6 Buchstabe a) vorgesehenen Anwendungsbeginn bis zum 31. Dezember 1994 als spätesten Zeitpunkt verschieben, sofern grössere technische und wirtschaftliche Schwierigkeiten dies erforderlich machen und der Kommission bis zum 15. Juni 1993 ein Programm zur wirksamen Verringerung der Einleitung dieser Abfälle unterbreitet wird. Aufgrund dieses Programmes soll bis zum angegebenen Termin folgender Grenzwert pro Tonne erzeugtes Titandioxid erreicht werden: schwach saure Abfälle und neutralisierte Abfälle: 1 200 kg bis zum 15. Juni 1993; schwach saure Abfälle und neutralisierte Abfälle: 800 kg bis zum 31. Dezember 1994. Die Kommission ist innerhalb von drei Monaten nach Erlaß dieser Richtlinie über derartige Fälle, zu denen mit ihr Konsultationen zu führen sind, zu unterrichten. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.