(1)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Emissionen in die Atmosphäre nach Maßgabe folgender Bestimmungen begrenzt werden: im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Sulfatverfahren anwenden: Die Emission von Staub wird ab 31. Dezember 1993 auf einen Hoechstwert von 50 mg/Nm3 (2) aus grösseren Quellen und auf einen Hoechstwert von 150 mg/Nm3 (2) aus anderen Quellen (3) begrenzt. Die Emission von SOx, das in der Aufschluß- und Kalzinierungsphase bei der Herstellung von Titandioxid anfällt, wird ab 1. Januar 1995 auf einen Hoechstwert von 10 kg SO2-Äquivalent pro Tonne erzeugtes Titandioxid begrenzt. Die Mitgliedstaaten verlangen den Einbau von Vorrichtungen zur Verhinderung der Emissionen von Säuretröpfchen. Anlagen für die Konzentration von sauren Abfällen emittieren nicht mehr als 500 mg/Nm3 SOx, berechnet als SO2-Äquivalent (1). Anlagen für das Rösten von durch die Behandlung von Abfällen entstehenden Salzen werden mit der besten verfügbaren Technologie, die keine übermässigen Kosten verursacht, ausgestattet, um die SOx-Emissionen zu verringern; im Fall bestehender Industrieanlagen, die das Chloridverfahren anwenden: Die Emission von Staub wird ab 15. Juni 1993 auf einen Hoechstwert von 50 mg/Nm3 (2) aus grösseren Quellen und auf einen Hoechstwert von 150 mg/Nm3 (2) aus anderen Quellen (3) begrenzt. Die Emission von Chlor wird ab 15. Juni 1993 auf eine Tagesdurchschnittskonzentration von höchstens 5 mg/Nm3 (4) begrenzt und darf 40 mg/Nm3 zu keiner Zeit übersteigen.
← Artikel 9 · All articles · a) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.