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(1) Bei neuen Konzentrationsprozessen kann die Kommission sich mit einem anderen Wert einverstanden erklären, wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, daß Techniken, mit denen diese Norm erfuellt werden kann, nicht zur Verfügung stehen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.