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Alle Abfälle aus der Titandioxid-Produktion müssen vermieden oder wiederverwendet werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist; die Wiederverwendung oder Beseitigung dieser Abfälle muß ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und ohne Schädigung der Umwelt erfolgen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-12 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.