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Artikel 1

Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten 1. "Wertpapierdienstleistung": jede für Dritte erbrachte Dienstleistung, die in Abschnitt A des Anhangs aufgeführt ist und sich auf eines der Instrumente in Abschnitt B des Anhangs bezieht. 2. "Wertpapierfirma": jede juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt. Für die Zwecke dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten in den Begriff der Wertpapierfirma Firmen einbeziehen, die keine juristischen Personen sind, wenn ihre Rechtsform Dritten gegenüber einen Grad an Schutz bietet, der dem von juristischen Personen gebotenen Schutz gleichwertig ist, und sofern sie einer gleichwertigen und ihrer Rechtsform angemessenen Aufsicht unterliegen. Erbringen diese natürlichen Personen jedoch Dienstleistungen, die das Halten von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, so können sie nur dann als Wertpapierfirma im Sinne dieser Richtlinie gelten, wenn sie unbeschadet der sonstigen in dieser Richtlinie und in der Richtlinie 93/6/EWG festgelegten Anforderungen folgende Bedingungen erfuellen: Die Eigentumsrechte Dritter an ihren Wertpapieren und Geldern werden gewahrt, vor allem im Falle einer Insolvenz der Firma oder ihrer Eigentümer, einer Pfändung, einer Aufrechnung oder anderer von den Gläubigern der Firma oder ihren Eigentümern geltend gemachter Ansprüche. Die Wertpapierfirma ist Vorschriften unterworfen, welche die Überwachung ihrer Solvenz einschließlich der ihrer Eigentümer zum Gegenstand haben. Der Jahresabschluß der Wertpapierfirma wird von einer oder mehreren nach dem einzelstaatlichen Recht zur Rechnungsprüfung befugten Personen geprüft. Hat eine Firma nur einen Eigentümer, so trifft dieser entsprechende Vorkehrungen für den Schutz der Anleger, falls die Firma die Geschäftstätigkeit aufgrund seines Ablebens, seiner Geschäftsunfähigkeit oder einer vergleichbaren Gegebenheit einstellt. Die Kommission erstattet vor dem 31. Dezember 1997 Bericht über die Anwendung der Absätze 2 und 3 dieser Nummer und schlägt gegebenenfalls ihre Änderung oder Streichung vor. Übt jemand eine Tätigkeit gemäß Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a) des Anhangs aus und wird diese Tätigkeit ausschließlich für Rechnung und unter der vollen und unbedingten Haftung einer Wertpapierfirma ausgeuebt, so gilt diese Tätigkeit als Tätigkeit der Wertpapierfirma selbst und nicht als Tätigkeit der betreffenden Person. 3. "Kreditinstitut": ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG (7) mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie bezeichneten Institute. 4. "Wertpapiere": Aktien und andere, Aktien gleichzustellende Wertpapiere, Schuldverschreibungen und sonstige verbriefte Schuldtitel, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, und alle anderen üblicherweise gehandelten Titel, die zum Erwerb solcher Wertpapiere durch Zeichnung oder Austausch berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, mit Ausnahme von Zahlungsmitteln. 5. "Geldmarktinstrumente": die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelten Gattungen von Instrumenten. 6. "Herkunftsmitgliedstaat": bei Wertpapierfirmen, die natürliche Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese Personen ihre Hauptverwaltung haben; bei Wertpapierfirmen, die juristische Personen sind: der Mitgliedstaat, in dem diese ihren satzungsmässigen Sitz haben, oder, wenn sie gemäß dem für sie geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmässigen Sitz haben, der Mitgliedstaat, in dem ihr Hauptverwaltungssitz liegt; bei einem Markt: der Mitgliedstaat, in dem der für den Handel verantwortliche Organismus seinen satzungsmässigen Sitz hat, oder, wenn dieser Organismus gemäß dem für ihn geltenden einzelstaatlichen Recht keinen satzungsmässigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sein Hauptverwaltungssitz liegt. 7. "Aufnahmemitgliedstaat": der Mitgliedstaat, in dem eine Wertpapierfirma eine Zweigniederlassung hat oder Dienstleistungen erbringt. 8. "Zweigniederlassung": eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Wertpapierfirma bildet und Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigniederlassung betrachtet. 9. "zuständige Behörden": die Behörden, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 benannt werden. 10. "qualifizierte Beteiligung": das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung einer Wertpapierfirma, an der eine Beteiligung gehalten wird. Bei der Anwendung dieser Definition im Rahmen der Artikel 4 und 9 sowie der übrigen in Artikel 9 genannten Beteiligungsschwellen werden die in Artikel 7 der Richtlinie 88/627/EWG (8) erwähnten Stimmrechte berücksichtigt. 11. "Mutterunternehmen": ein Mutterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG (9). 12. "Tochterunternehmen": ein Tochterunternehmen im Sinne der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird ebenfalls als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens angesehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht. 13. "geregelter Markt": ein Markt für Finanzinstrumente im Sinne des Abschnitts B des Anhangs, der in das Verzeichnis gemäß Artikel 16 eingetragen ist, das von dem Mitgliedstaat erstellt wird, welcher der Herkunftsmitgliedstaat im Sinne von Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c) ist, der regelmässig funktioniert, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Funktionsbedingungen des Marktes, die Bedingungen für den Zugang zum Markt sowie, wenn die Richtlinie 79/279/EWG Anwendung findet, die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen für die Zulassung zur Notierung und, wenn die genannte Richtlinie keine Anwendung findet, die Bedingungen, die diese Finanzinstrumente erfuellen müssen, um tatsächlich auf dem Markt gehandelt werden zu können, durch Bestimmungen festgelegt sind, die von den zuständigen Behörden erlassen oder genehmigt wurden, auf dem alle Melde- und Transparenzvorschriften, welche nach den Artikeln 20 und 21 gelten, eingehalten werden müssen. 14. "Kontrolle": die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 83/349/EWG.

Cited at article level by

Regulation (EC) No 1606/2002 of the European Parliament and of the… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.