art_12__para
Die Wertpapierfirma hat den Anlegern, bevor sie mit ihnen in eine Geschäftsbeziehung eintritt, Aufschluß darüber zu geben, welcher Entschädigungsfonds oder welcher gleichwertige Schutz für das oder die geplanten Geschäfte zur Verfügung steht, welche Absicherung durch das eine oder andere System geboten wird oder ob kein Fonds besteht und keine Entschädigung erwartet werden kann. Der Rat nimmt die Erklärung der Kommission zur Kenntnis, daß sie ihm spätestens bis zum 31. Juli 1993 Vorschläge zur Harmonisierung der Entschädigungssysteme in bezug auf die Geschäfte von Wertpapierfirmen vorlegen wird. Der Rat nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, wobei angestrebt wird, daß die vorgeschlagenen Systeme zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie zur Anwendung gelangen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.