lexiara

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Wendet ein Mitgliedstaat Absatz 3 an, so gesteht er den Anlegern, die in diesem Mitgliedstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung haben, das Recht zu, von der Verpflichtung nach Absatz 3 abzuweichen und die in Absatz 3 genannten Geschäfte ausserhalb eines geregelten Marktes abwickeln zu lassen. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung dieses Rechts von einer ausdrücklichen Genehmigung abhängig machen, wobei die unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Anleger und insbesondere die Fähigkeit der gewerblichen und institutionellen Anleger, ihre Interessen bestmöglich zu vertreten, zu berücksichtigen sind. Diese Genehmigung muß auf jeden Fall unter Bedingungen erteilt werden können, die eine rasche Abwicklung der Aufträge des Anlegers nicht in Frage stellen.

National law under this provision

1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.