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Vorbehaltlich der Absätze 1, 2 und 3 können dort, wo auf dem geregelten Markt des Aufnahmemitgliedstaats Geschäfte durchgeführt werden, ohne daß eine physische Anwesenheit erforderlich wäre, die in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen auf gleicher Basis Mitglied dieses Marktes werden bzw. Zugang zu ihm erhalten, ohne im Aufnahmemitgliedstaat niedergelassen zu sein. Der Herkunftsmitgliedstaat gestattet dem geregelten Markt eines Aufnahmemitgliedstaats, geeignete Vorkehrungen in seinem Hoheitsgebiet vorzusehen, die seinen Wertpapierfirmen ermöglichen, gemäß diesem Absatz zu diesem geregelten Markt zugelassen zu werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.