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Artikel 16

Jeder Mitgliedstaat hat zum Zwecke der gegenseitigen Anerkennung und der Anwendung dieser Richtlinie ein Verzeichnis der geregelten Märkte zu erstellen, für welche er Herkunftsmitgliedstaat ist und die seinen Vorschriften entsprechen, und dieses Verzeichnis den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen mit den Vorschriften über die Organisation und die Funktionsweise dieser geregelten Märkte zur Unterrichtung zu übermitteln. Die gleiche Mitteilung ist für jede Änderung dieses Verzeichnisses oder der genannten Vorschriften vorzunehmen. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften mindestens einmal jährlich die Verzeichnisse der geregelten Märkte und deren aktualisierte Fassungen. Die Kommission erstellt vor dem 31. Dezember 1996 einen Bericht über die auf diese Weise bei ihr eingegangenen Informationen und schlägt gegebenenfalls Änderungen zu der Definition der geregelten Märkte im Sinne dieser Richtlinie vor.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.