Artikel 17
(1) Jede Wertpapierfirma, die die Bedingungen von Artikel 3 erfuellt und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Zweigniederlassung errichten möchte, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit. (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Artikel 1 folgendes anzugeben hat: den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie eine Zweigniederlassung errichten möchte; einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind; die Anschrift, unter der die Unterlagen der Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung. (3) Sofern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats in Anbetracht des betreffenden Vorhabens keinen Grund haben, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Wertpapierfirma anzuzweifeln, übermitteln sie die Angaben gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und teilen dies der betreffenden Wertpapierfirma mit. Sie machen ferner genaue Angaben zu etwaigen Entschädigungssystemen, die den Schutz der Anleger der Zweigniederlassung sicherstellen sollen. Verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Angaben an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, so nennen sie der betroffenen Wertpapierfirma innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Bei einer solchen Weigerung oder bei Nichtäusserung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats angerufen werden. (4) Bevor die Zweigniederlassung der Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 19 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. (5) Nach Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats oder - bei Nichtäusserung - nach Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. (6) Im Falle einer Änderung des Inhalts von gemäß Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) übermittelten Angaben teilt die Wertpapierfirma den zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat die betreffende Änderung mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mit, damit sich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Absatz 3 und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß Absatz 4 zu dieser Änderung äussern können. (7) Im Falle einer Änderung der gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Angaben teilen die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dies den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.