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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß eine Wertpapierfirma, die eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, zusammen mit der Mitteilung gemäß Artikel 1 folgendes anzugeben hat: den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie eine Zweigniederlassung errichten möchte; einen Geschäftsplan, in dem insbesondere die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind; die Anschrift, unter der die Unterlagen der Wertpapierfirma im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können; die Namen der Geschäftsführer der Zweigniederlassung.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.