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Bevor die Zweigniederlassung der Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten aufnimmt, verfügen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Angaben zur Vorbereitung der Beaufsichtigung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 19 und gegebenenfalls zur Angabe der Bedingungen, einschließlich der Wohlverhaltensregeln, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.