lexiara

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Jede Maßnahme gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, die Sanktionen und Einschränkungen für die Tätigkeiten einer Wertpapierfirma enthält, ist ordnungsgemäß zu begründen und der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. Gegen jede dieser Maßnahmen können die Gerichte des Mitgliedstaats angerufen werden, von dem sie ergriffen wurden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-10-27 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.